Bei einem freien Verkauf der Aktien an unabhängige Dritte wäre unter objektiven Gesichtspunkten der Ausgabepreis weit höher als bloss der Nominalwert von Fr. 1'000.-- gewesen. Bereits unter Berücksichtigung des Aktienwerts gemäss der Berechnung der Beschwerdeführerin ergibt sich für die einzelnen Mitarbeiter, je nach der Anzahl der übernommenen Titel, eine erhebliche Vermögenszunahme und damit ein geldwerter Vorteil, der im Umfang der Differenz zwischen Verkehrswert und Ausgabepreis Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. massgebenden Lohn darstellt. Die Bemessung der steuerbaren Leistung ergibt sich klar aus dem Wortlaut von Art. 17b Abs. 1 Satz 2