Dies gilt im Speziellen auch für die Abgabe von Mitarbeiteraktien zu Vorzugspreisen, wobei diese grundsätzlich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs zu besteuern sind (E. 6 des zitierten Urteils mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht, dass die Mitarbeiter bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Aktien einen wirtschaften Vorteil realisiert haben, indem sie die neu geschaffenen Aktien zu nominal Fr. 1'000.-- erwerben konnten, während der Aktienwert nach ihrer eigenen Berechnung zu diesem Zeitpunkt Fr. 10'400.-- (Stichtag: 31.12.2012) betrug.