Weil die Mitarbeiteraktien nach der Besteuerung zum Privatvermögen des Eigentümers gehören, bleiben sowohl Wertsteigerungen als auch Wertminderungen auf Mitarbeiteraktien, die nach diesem Zeitpunkt eintreten (ob beim Halten der Aktien oder bei einer späteren Veräusserung) ohne Einfluss auf den Vermögenswert im Zeitpunkt der Emittierung der Mitarbeiteraktien. Es trifft zwar zu, dass die Mitarbeiter bei einem späteren Verkauf die Differenz zwischen dem Ausgabepreis (Fr. 1'000.--) und dem Aktienwert bei der Übertragung am 22. November 2013, welchen die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Berechnung auf Fr. 10'400.-- per 31. Dezember 2012 (vgl. ABV Ziff.