16 Abs. 3 DBG) oder ein steuerlich unbeachtlicher Kapitalverlust resultieren (Zweifel, a.a.O., Art. 17b N 7). Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Sachverhalte, die sowohl steuerrechtlich als auch AHV-rechtlich auseinandergehalten werden müssen und nicht miteinander vermischt werden dürfen. Eine nach der Besteuerung der Mitarbeiteraktien eintretende Wertsteigerung gilt als privater Kapitalgewinn, der in keinem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht (vgl. Handkomm. DBG, Art. 17b N. 2, 4; für die Ausnahme bei Wechsel der Bewertungsmethode vgl. Zweifel, a.a.