Der Besteuerungszeitpunkt von Mitarbeiteraktien markiert grundsätzlich die Trennlinie zwischen "den steuerbaren Einkünften aus den geldwerten Vorteilen" einerseits und "einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn" andererseits, weil die Mitarbeiteraktien im Besteuerungszeitpunkt in der Regel in das Privatvermögen des Mitarbeiters übergehen. Wird die besteuerte Mitarbeiteraktie veräussert, kann ein steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) oder ein steuerlich unbeachtlicher Kapitalverlust resultieren (Zweifel, a.a.