Entscheidend für die Beurteilung ist – wie dargelegt – der Zeitpunkt des Erwerbs der Mitarbeiteraktien (22.11.2013) und nicht der Zeitpunkt des Verkaufs der neuen Aktien. Der Zufluss von Mitarbeiteraktien erfolgt im Zeitpunkt des Erwerbs, d.h. in jenem Zeitpunkt, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist und die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch aus dem Vermögensrecht erworben hat und z.B. die Stimmrechte ausüben und ausgeschüttete Dividenden beziehen kann.