Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es liege kein geldwerter Vorteil vor, weil die Mitarbeiter bei einem Verkauf nur Anspruch auf den bezahlten Nominalwert und auf die positive Differenz zwischen dem dannzumaligen Aktienwert und dem Aktienwert von Fr. 10'400.-- bei der Ausgabe der Aktie hätten, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Entscheidend für die Beurteilung ist – wie dargelegt – der Zeitpunkt des Erwerbs der Mitarbeiteraktien (22.11.2013) und nicht der Zeitpunkt des Verkaufs der neuen Aktien.