Sind die Mitarbeiteraktien nicht mit einer Verfügungsbeschränkung (weder befristetes noch unbefristetes Veräusserungs-, Verpfändungsverbot) belastet, fällt eine Diskontierung des Verkehrswerts ausser Betracht. 4.2.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es liege kein geldwerter Vorteil vor, weil die Mitarbeiter bei einem Verkauf nur Anspruch auf den bezahlten Nominalwert und auf die positive Differenz zwischen dem dannzumaligen Aktienwert und dem Aktienwert von Fr. 10'400.-- bei der Ausgabe der Aktie hätten, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: