, 12 N 6 ff.). Geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteraktien bilden im Zeitpunkt der Abgabe, d.h. ihres Erwerbs, massgebenden Lohn, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um freie oder gebundene (mit einer Verfügungssperre belegte) Aktien handelt (WML Rz. 2015.2 mit Hinweis auf Art. 17b Abs. 1 DBG; BGE 138 V 463; vgl. auch BGer-Urteil 2C_357/2014, 2C_358/2014 vom 23.5.2016 E. 4.2, 6). Sind die Mitarbeiteraktien nicht mit einer Verfügungsbeschränkung (weder befristetes noch unbefristetes Veräusserungs-, Verpfändungsverbot) belastet, fällt eine Diskontierung des Verkehrswerts ausser Betracht.