Die neuen Aktien stehen im Eigentum der Mitarbeiter. Zivilrechtlich haben sie die Verfügungsmacht, weil sie tatsächlich Träger der ihnen übertragenen Rechte (Aktien) sind und darüber frei verfügen können, indem sie die Aktien auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen und sie auch zu ihren Gunsten belasten können (zum Begriff "Verfügung", "Verfügungsmacht" vgl. Koller in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., 12 N 6 ff.).