Diese Vertragsbestimmungen regeln detailliert die Vorgaben zur Ermittlung des Kaufpreises und das Verfahren der Ausübung des Vorkaufsrechts bei einem späteren Verkauf der Aktien. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht ableiten, dass die Arbeitnehmenden während einer bestimmten Sperrfrist über die Aktien nicht frei verfügen könnten, wie sie es in der Einsprache noch geltend gemacht hatte. In der Beschwerde wiederholt sie diesen Einwand denn auch nicht mehr (vgl. auch Bericht über die Arbeitgeberkontrolle, wonach die Auskunftsperson der Arbeitgeberin gegenüber dem Revisor sagte, es liege keine Sperrfrist vor).