II/5.2). Macht die Gesellschaft weder Gebrauch von einem ersten Kaufangebot (Preis ermittelt von der Revisionsstelle gemäss Berechnungsmodell) noch von einem zweiten Kaufangebot an einen Dritten unter diesem Wert angebotenen Aktien, ist der Verkauf an Dritte zum tieferen Preis zulässig (ABV Ziff. II/5.3). Diese Vertragsbestimmungen regeln detailliert die Vorgaben zur Ermittlung des Kaufpreises und das Verfahren der Ausübung des Vorkaufsrechts bei einem späteren Verkauf der Aktien.