Dabei handelt es sich lediglich um eine Abmachung unter den Aktionären, die gegenüber der Gesellschaft keine verpflichtende Wirkung zeitigt, womit diese auch nicht zum Rückkauf der Aktien (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) verpflichtet werden kann. Wie bereits dargelegt, muss die Rückgabeverpflichtung der Titel von der Gesellschaft bzw. den Arbeitgebern selbst bestimmt sein. So verhält es sich hier nicht. Die Aktionäre vermögen rechtlich der Gesellschaft keine Rücknahmepflicht aufzuerlegen (vgl. E. 4.2.2.2 vorstehend). Die Aktionäre räumen sich gegenseitig ein Vorhand-/Vorkaufsrecht ein (ABV Ziff. II/5.1). In ABV Ziff.