beide vom 22.11.2013) ergibt sich eine Klausel, wonach die Mitarbeiteraktien während einer bestimmten Sperrfrist nicht veräussert, verpfändet oder anderweitig belastet werden dürfen. Zwar verpflichten sich die Aktionäre, soweit sie auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sind, beim Ausscheiden aus der Firmengruppe ihre Aktien an die Gesellschaft zuhanden der verbleibenden Aktionäre zu verkaufen (ABV Ziff. II/4). Dabei handelt es sich lediglich um eine Abmachung unter den Aktionären, die gegenüber der Gesellschaft keine verpflichtende Wirkung zeitigt, womit diese auch nicht zum Rückkauf der Aktien (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) verpflichtet werden kann.