Insoweit ist ein Diskont auf dem Verkehrswert der Aktien nicht gerechtfertigt, was in der Beschwerde zu Recht denn auch nicht mehr geltend gemacht wird. 4.2.2.3. Die neu geschaffenen 48 Titel sind auch nicht gebundene, d.h. mit einer Verfügungssperre belegte Mitarbeiteraktien (vgl. E. 3.3.1 vorstehend). Weder aus dem öffentlich beurkundeten Beschluss betreffend die Erhöhung des Aktienkapitals noch aus dem Aktionärbindungsvertrag (ABV; beide vom 22.11.2013) ergibt sich eine Klausel, wonach die Mitarbeiteraktien während einer bestimmten Sperrfrist nicht veräussert, verpfändet oder anderweitig belastet werden dürfen.