II/5.2 ff. und 6). Hat nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Emittierung der neuen Mitarbeiteraktien nicht an die ausdrückliche Bedingung geknüpft, dass die Titel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder an die Gesellschaft zurückzugeben sind (Rückkauf durch die Gesellschaft), handelt es sich nicht um eine Rückgabeverpflichtung. Die neuen Mitarbeiteraktien sind unbelastet und die Aktionäre in ihrer Verfügungsmacht bezüglich Veräusserung und Verpfändung nicht beschränkt. Insoweit ist ein Diskont auf dem Verkehrswert der Aktien nicht gerechtfertigt, was in der Beschwerde zu Recht denn auch nicht mehr geltend gemacht wird.