Erwerber der zum Kauf freistehenden Aktien sind die Aktionäre und nicht die Gesellschaft. Die Preisbildung und das Verfahren zur Abwicklung des Veräusserungsgeschäfts richten sich denn auch im Fall des Ausscheidens analog den Regelungen, die für den Übergang der Aktien unter den Aktionären beim Vorkaufsrecht bzw. beim Kaufrecht bei Erbgang gelten (ABV Ziff. II/4 mit Hinweis auf Ziff. II/5.2 ff. und 6).