Dies ergibt sich schon daraus, dass die vertragliche Verankerung von Erwerbsrechten – neben Vorhand- und Vorkaufsrechten sowie Kaufsrechten, die beim Ausscheiden aus der Unternehmung wirksam werden – Wirkungen nur unter den Beteiligten zeitigen, nicht aber gegenüber der Gesellschaft, da sie selber nicht Partei ist (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 44 N 261 f.). Vielmehr fungiert die Arbeitgeberin vorliegend als blosse Ausführungsstelle, indem sie vertreten durch den Verwaltungsrat die Aktien auf fremde Rechnung (d.h. für den verkaufswilligen Aktionär) an die verbleibenden Aktionäre veräussern soll. Erwerber der zum Kauf freistehenden Aktien sind die Aktionäre und nicht die Gesellschaft.