Darin liegt keine Rückgabeverpflichtung der Mitarbeiteraktien an die Arbeitgeberin (E. 4.2.2.1 vorstehend) begründet. Dies ergibt sich schon daraus, dass die vertragliche Verankerung von Erwerbsrechten – neben Vorhand- und Vorkaufsrechten sowie Kaufsrechten, die beim Ausscheiden aus der Unternehmung wirksam werden – Wirkungen nur unter den Beteiligten zeitigen, nicht aber gegenüber der Gesellschaft, da sie selber nicht Partei ist (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 44 N 261 f.).