Insoweit sind sie während der aktiven Mitarbeit in der Unternehmung in ihrer Verfügung, d.h. Verfügungsmacht gerade nicht eingeschränkt. Im Fall des endgültigen Ausscheidens übernimmt die Gesellschaft laut gegenseitiger Vereinbarung unter den Aktionären sozusagen als "Treuhänderin" die freiwerdenden Aktien zwecks deren Verkauf an die verbleibenden Aktionäre (ABV II/Ziff. 4). Darin liegt keine Rückgabeverpflichtung der Mitarbeiteraktien an die Arbeitgeberin (E. 4.2.2.1 vorstehend) begründet.