Will eine Partei ihre Aktien ganz oder teilweise veräussern, haben die Parteien, d.h. die Aktionäre, ein Vorhand- bzw. Vorkaufsrecht auf die zum Verkauf stehenden Aktien (ABV Ziff. II/5.1). Daraus ergibt sich, dass die Aktionäre, solange sie in der Gesellschaft angestellt sind, die Aktien teilweise oder ganz an die übrigen Aktionäre verkaufen können. Insoweit sind sie während der aktiven Mitarbeit in der Unternehmung in ihrer Verfügung, d.h. Verfügungsmacht gerade nicht eingeschränkt.