Für den Fall des Ausscheidens aus der Firma als Partner bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben vorliegend die Aktionäre ein Kaufrecht auf Übernahme der freiwerdenden Aktien, wobei dieses nach ihrer Abrede durch die Gesellschaft zuhanden der verbleibenden Aktionäre, vertreten durch den Verwaltungsrat, ausgeübt werden soll (ABV Ziff. II/ 4). Will eine Partei ihre Aktien ganz oder teilweise veräussern, haben die Parteien, d.h. die Aktionäre, ein Vorhand- bzw. Vorkaufsrecht auf die zum Verkauf stehenden Aktien (ABV Ziff.