Die Gesellschaft kann daraus nicht verpflichtet werden. Die in Bindungsverträgen vorgesehenen Pflichten stellen damit keine Mitgliedschaftspflichten dar, sondern schuld- oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen gegenüber einzelnen oder allen Aktionären (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 42 N 44 f.). Für den Fall des Ausscheidens aus der Firma als Partner bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben vorliegend die Aktionäre ein Kaufrecht auf Übernahme der freiwerdenden Aktien, wobei dieses nach ihrer Abrede durch die Gesellschaft zuhanden der verbleibenden Aktionäre, vertreten durch den Verwaltungsrat, ausgeübt werden soll (ABV Ziff.