Soweit die Beschwerdeführerin auf den Aktionärbindungsvertrag vom 22. November 2013 verweist, sind einzig die sieben unterzeichnenden Aktionäre Vertragspartei. Der Vertrag hat zum Zweck, die Regelung des internen Verhältnisses untereinander, die Regelung der Geschäftspolitik sowie die künftigen Änderungen im Aktionariat möglichst klar zu vereinbaren (ABV Ziff. I/1). Aktionärbindungsverträge sind Verträge unter Aktionären über die Ausübung von Aktionärsrechten (Stimmrecht nach gewissen Grundsätzen oder gegenseitige Kaufs- oder Vorkaufsrechte) und wirken nur inter partes, unter den beteiligten Aktionären;