Zum einen macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch legt sie Beweismittel (Beteiligungsreglement, Kaufvertrag) auf, woraus ersichtlich wäre, dass die Abgabe der Mitarbeiteraktien von Seiten der Arbeitgeberin mit der Bedingung der Rückgabeverpflichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Auch in der öffentlichen Urkunde betreffend Erhöhung des Aktienkapitals ist die Zeichnung der neuen Titel nicht an eine solche Bedingung geknüpft. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Aktionärbindungsvertrag vom 22. November 2013 verweist, sind einzig die sieben unterzeichnenden Aktionäre Vertragspartei.