659 OR N 2a). Kauft eine Kapitalgesellschaft eigene Beteiligungsrechte zurück, tritt steuerrechtlich eine Teilliquidation ein, wenn die Gesellschaft dadurch entreichert wird und deren Substanz abnimmt. Werden die zurückgekauften Beteiligungsrechte im Zug eines Kapitalherabsetzungsverfahrens vernichtet oder findet eine faktische Teilliquidation statt, weil die Beteiligungsrechte stillgelegt werden, steht der Kaufpreisleistung der Gesellschaft keine gleichwertige Gegenleistung des Aktionärs gegenüber, da die Gesellschaft keine neuen Rechte erwirbt, welche den durch die Kaufpreisleistung bewirkten Mittelabfluss ausgleichen (Reich, Steuerrecht, 2012, § 13 N 142 ff.; Lenz/von Planta, a.a.