659 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erwerben, nämlich nur wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 % des Aktienkapitals bzw. maximal 20 % im Zusammenhang mit vinkulierten Namenaktien nicht übersteigt, wobei die über 10 % des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten sind. Der Kauf und der Wiederverkauf eigener Aktien liegt im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats (Lenz/von Planta, Basler Komm., 4. Aufl. 2012, Art. 659 OR N 2a).