Nicht darunter fällt der Kauf freiwerdender Aktien eines ausscheidenden Aktionärs durch die verbleibenden Aktionäre. Dabei handelt es sich um eine freie Handänderung unter Aktionären (Dritten), wobei ein solcher Verkauf aufgrund einer von der Arbeitgeberin vertraglich festgelegten Rückgabepflicht im Sinn einer Verfügungsbeschränkung gerade ausgeschlossen ist. Aus der Sicht der Gesellschaft als Arbeitgeberin geht es – entsprechend der Rückgabeverpflichtung des Arbeitnehmers – um die Rücknahme bzw. Rückkauf und damit um den Erwerb eigener Aktien. Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 659 des Obligationenrechts (OR;