Die Belastung der Titel mit einer Rückgabeverpflichtung bzw. dem Rückkaufsrecht durch die Gesellschaft muss – analog dem Tatbestand der verfügten Sperrfrist – entweder im Beteiligungsreglement, im Kaufvertrag – oder sonst in einer vertraglichen Vereinbarung – zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeitenden, in der Kaufofferte der Gesellschaft verankert sein (vgl. E. 3.3.1 vorstehend; exemplarisch BGer-Urteil vom 6.11.1995 in: ASA 65, 733, Sachverhalt). Nicht darunter fällt der Kauf freiwerdender Aktien eines ausscheidenden Aktionärs durch die verbleibenden Aktionäre.