DBG N 14, 21). Ist im Mitarbeiterbeteiligungsvertrag eine Rückgabeverpflichtung für Mitarbeiteraktien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, darf der Mitarbeiter – mit Ausnahme der Rückgabe der Mitarbeiteraktien an den Arbeitgeber – nicht über die Mitarbeiteraktien verfügen (Zweifel, a.a.O., Art. 17b DBG N. 21). Daraus ergibt sich, dass unter dem Begriff der Rückgabeverpflichtung ausschliesslich die Rückgabe der Mitarbeiteraktien im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft bzw. der Arbeitgeberin umfasst und ausschliesslich das Rechtsverhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer (rückgabeverpflichtender Aktionär) betrifft.