Dieser Tatbestand ist nach Art. 12 Abs. 1 MBV nur dann erfüllt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vertraglich verpflichtet ist, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Mitarbeiteraktien entschädigungslos oder unter deren aktuellen Verkehrswert dem Arbeitgeber zurückzugeben (vgl. auch KS 37 Rz. 3.4.2; StP 19 Nr. 3 Ziff. 6.2.1). Gemäss der Rechtsprechung stellt eine Rückgabeverpflichtung eine Veräusserungsbeschränkung dar, die aber einzig Auswirkungen auf die Bewertung der Mitarbeiteraktie hat;