Aus dem Wortlaut von Art. 17b Abs. 2 DBG ergibt sich nicht direkt, dass bei der Berechnung der steuerbaren Leistung auch auf Aktien mit Rückgabepflichten ein Diskont zu gewähren ist. In der Praxis und in der Rechtsprechung (dazu: ASA 65, 733) werden jedoch Aktien mit Rückgabepflicht gleich behandelt wie Aktien, die mit einer Verfügungssperre belegt sind. Es fragt sich, was unter den Begriff "Rückgabepflicht" zu subsumieren ist. Dieser Tatbestand ist nach Art.