Demzufolge sei bei Ausgabe der Aktien im November 2013 auch kein geldwerter Vorteil im Sinn von Art. 17b Abs. 1 DBG vorgelegen, welcher die Einkommenssteuer ausgelöst hätte (Beschwerde Ziff. 3.3 am Ende). 4.2.2. Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei den neuen Mitarbeiteraktien um gebundene Aktien handelt, die mit einer Rückgabeverpflichtung oder einer Verfügungsbeschränkung (gesperrte Aktien) belastet sind. Nur wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist eine Diskontierung des Verkehrswerts der Aktien im Zusammenhang mit der Ermittlung der steuerbaren Leistung bzw. des massgebenden Lohns zulässig. 4.2.2.1. Aus dem Wortlaut von Art.