Streitig ist hingegen der Verkehrswert, den die Ausgleichskasse auf Fr. 13'900.-- festlegte. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege kein geldwerter Vorteil vor, weil die Mitarbeiter bei einem Verkauf nur Anspruch auf den bezahlten Nominalwert und auf die positive Differenz zwischen dem dannzumaligen Aktienwert und dem Aktienwert bei Ausgabe der Aktie von Fr. 10'400.-- hätten. Dies bedeute, dass die Mitarbeiter bei Übertragung der Aktien (bzw. Schaffung der neuen 48 Aktien) keinen geldwerten Vorteil erhalten hätten. Demzufolge sei bei Ausgabe der Aktien im November 2013 auch kein geldwerter Vorteil im Sinn von Art.