Sowohl der Abgabepreis wie auch die Bewertung des Vermögenswerts der neuen Titel bestimmen sich nach dem Wert im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bzw. der Übertragung der Mitarbeiteraktien (hier 22.11.2013). Der Arbeitnehmer wird bei echten Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Mitarbeiteraktien im Umfang der Differenz zwischen dem Verkehrswert dieser Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt des Erwerbs und dem allfälligen Erwerbspreis bereichert (Handkomm. DBG, Art. 17b N 13 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Erwerbspreis von Fr. 1'000.-- pro Aktie ist unbestritten. Streitig ist hingegen der Verkehrswert, den die Ausgleichskasse auf Fr. 13'900.-- festlegte.