Eine steuerbare Leistung liege vor, falls der Ausgabepreis unter dem steuerlich massgeblichen Verkehrswert der Aktien liege (Beschwerde Ziff. 3.2). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für die Beitragserhebung nach Art. 7 lit. cbis AHVV. 4.2. 4.2.1. Ob durch den Erwerb der Mitarbeiteraktien bei den betroffenen Arbeitnehmenden ein geldwerter Vorteil entstanden ist, beurteilt sich nach der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Verkehrswert der Titel (vgl. E. 3.3.2 vorstehend). Sowohl der Abgabepreis wie auch die Bewertung des Vermögenswerts der neuen Titel bestimmen sich nach dem Wert im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bzw. der Übertragung der Mitarbeiteraktien (hier 22.11.2013).