Das schliesst nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles vom Kreisschreiben Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (BGer-Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18.9.2013 E. 3.6). 4. 4.1. Es ist unbestritten, dass es sich bei den 48 neu ausgegebenen Mitarbeiteraktien um echte Mitarbeiterbeteiligungen im Sinn von Art. 17a Abs. 1 lit. a DBG handelt.