Es gilt indessen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da darin die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (BGer-Urteil 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30.6.2014 E. 3.6 mit Hinweisen). Das schliesst nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles vom Kreisschreiben Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (BGer-Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18.9.2013 E. 3.6). 4. 4.1.