Es enthält somit verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten, begründet aber keine Rechte und Pflichten (BGer-Urteil 2C_800/2008 vom 12.6.2009 E. 5.1, in: StR 64/2009 S. 910). Es gilt indessen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da darin die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (BGer-Urteil 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30.6.2014 E. 3.6 mit Hinweisen).