Schliesslich können Aktionärbindungsverträge auch jederzeit durch eine entsprechende Vereinbarung wieder aufgelöst werden. Damit erweist sich die Bestimmung in Randziffer 2 Absatz 4 der Wegleitung über die Nichtbeachtung von Aktionärbindungsverträgen als gesetzmässig (Kommentar 2015 S. 6 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Freiwillig eingegangene Verpflichtungen sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht zu berücksichtigen (Kommentar 2015 S. 6 mit Hinweis auf VGr ZH [SR.96.00019 vom 3.7.1996]). 3.4. Verwaltungsweisungen (wie u.a. das KS 37 der ESTV, die WML des BSV) richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.