Aktionärbindungsverträge haben auf den inneren Wert der Gesellschaft als Ganzes und damit auch auf den Vermögenssteuerwert keinen Einfluss. Das gilt auch dann, wenn erwiesenermassen über Jahre hinweg die Aktien unter Partnern nur zu diesem, im ABV festgelegten Wert gehandelt wurden (Kommentar 2015 S. 6 mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung [StGr BL 510 14 47 vom 7.11.2014, sowie StRK BE, RKE 100 14 126 vom 22.9.2015]). Schliesslich können Aktionärbindungsverträge auch jederzeit durch eine entsprechende Vereinbarung wieder aufgelöst werden.