Es darf mithin nicht darauf ankommen, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund der individuellen Umstände, z.B. infolge Vorliegens eines Aktionärbindungsvertrags zukommt (Kommentar 2015 zu KS 28 [Kommentar 2015], S. 3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Aktionärbindungsverträge haben auf den inneren Wert der Gesellschaft als Ganzes und damit auch auf den Vermögenssteuerwert keinen Einfluss.