Grundlage für die Bestimmung des Substanzwerts ist die Jahresrechnung unter vollständiger Berücksichtigung der Aktiven und Passiven (Rz. 11 ff.). Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" und nicht eine "subjektiv-wirtschaftliche" Betrachtungsweise. Es darf mithin nicht darauf ankommen, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund der individuellen Umstände, z.B. infolge Vorliegens eines Aktionärbindungsvertrags zukommt (Kommentar 2015 zu KS 28 [Kommentar 2015], S. 3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).