3.3, auch zum Folgenden). Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen gegenüber frei verfügbaren Aktien einen Minderwert auf. Diesem Umstand trägt Art. 17b Abs. 2 DBG mit einem Diskont von sechs Prozent pro Jahr Rechnung, wobei maximal zehn Sperrjahre berücksichtigt werden können. Solche geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteraktien stellen – analog dem Steuerrecht – gemäss Art. 7 lit. cbis AHVV massgebenden Lohn dar, und zwar bemessen nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel (WML Rz. 2015.1, 2015.3).