Gleichzeitig wurden das vorgängige Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen und das Rundschreiben vom 6. Mai 2003 der ESTV über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln aufgehoben. Im Sinn des KS 37 und der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1.1.2017, Fassung gültig ab 1.1.2013) vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sind folgende Begriffe auseinanderzuhalten: - Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften (vgl. Art. 17a Abs. 1 lit. a DBG und Art. 1 Abs. 2 lit.