Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (zum Ganzen BGE 138 V 463 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Beiträge sind bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. auch BGE 131 V 444 E. 1.1 f.; BGE 111 V 161 E. 4a und 4b mit Hinweisen). 3.2. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten (Art. 7 lit. cbis AHVV in der seit 1.1.2013 geltenden, hier anwendbaren Fassung).