SR 831.10]). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Die vom Entscheid betroffenen Arbeitnehmenden haben gegen die ihnen als Orientierungskopie zugestellte Nachzahlungsverfügung keine Einsprache erhoben und damit die von der Ausgleichskasse vorgenommene Lohnaufrechnung in vollem Umfang akzeptiert. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit gewahrt, weshalb deren Beiladung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich ist. 3. 3.1. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1