Die Vorgehensweise, zwischen dem Steuerwert und dem Nennwert einen geldwerten Vorteil zu kreieren, sei nicht korrekt. Die übrigen von der Nachzahlung erfassten Aufrechnungen (überhöhte Spesen, Gutschriften aus Krankentaggeld) sind unbestritten. 2. Erlässt die Ausgleichskasse im Bereich der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).