Die Ausgleichskasse macht geltend, dass die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktien, den sie gestützt auf den Unternehmenssteuerwert der A AG per 31. Dezember 2013 von Fr. 13'900.-- pro Aktie ermittelte, und dem Ausgabepreis, welcher dem Nominalwert von Fr. 1'000.-- entspricht, einen geldwerten Vorteil darstelle und somit als beitragspflichtiger Lohn abzurechnen sei. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, es liege kein AHV-pflichtiger Lohn vor. Die Vorgehensweise, zwischen dem Steuerwert und dem Nennwert einen geldwerten Vorteil zu kreieren, sei nicht korrekt.