Aus den Erwägungen: 1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig strittig und somit zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe der 48 Aktien im November 2013 bei den betreffenden Mitarbeitern AHV-pflichtiges Einkommen vorliegt oder nicht. Die Ausgleichskasse macht geltend, dass die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktien, den sie gestützt auf den Unternehmenssteuerwert der A AG per 31. Dezember 2013 von Fr. 13'900.-- pro Aktie ermittelte, und dem Ausgabepreis, welcher dem Nominalwert von Fr. 1'000.-- entspricht, einen geldwerten Vorteil darstelle und somit als beitragspflichtiger Lohn abzurechnen sei.